Ladestation für Elektroautos - Förderung KFW 440

Ladestation für Elektroautos Wohngebäude

Das neue KfW-Programm für Ladestation Elektroautos Wohngebäude - KFW 440 Investitionszuschuss mit einem Förderumfang von 900 EUR pauschal pro Ladepunkt.

 

Ab 24. November 2020 gibt es einen Investitionszuschuss zur Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von Wohngebäuden aus Mitteln des Bundes.

 

Mit dem Förderprodukt Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude wird die Beschaffung und Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlichen Bereich von bestehenden Wohngebäuden gefördert. Das Produkt ist eine Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Ziel der Förderung ist es, Privatpersonen zu motivieren, auf elektrisch betriebene Fahrzeuge umzusteigen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur im privaten Bereich zu schaffen.

 

Wer erhält die Förderung?

 

Träger von Investitionsmaßnahmen zur Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden. Beispiel Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträger.

Nicht antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Kirchen.

Ein Zuschuss beträgt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt.

 

 

Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss überwiesen wird.

 

Bezuschusst mit 900 Euro werden:

  • Die Ladestation
  • Energiemanagementsystem/Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen
  • Elektrischer Anschluss (Netzanschluss)
  • Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (zum Beispiel Erdarbeiten)
  • Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude (zum Beispiel bauliche Veränderungen zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus beziehungsweise Umsetzung eines gemeinsamen Lademanagements oder stromnetzdienlichen Maßnahmen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG))
  • Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Hauselektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation
  • Vorrausetzung ist auch, dass der Strom aus 100% erneuerbaren Energien oder der eigenen Photovoltaikanlage kommt.

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